XR Bavaria e.V. » Bayerns Fachvereinigung für VR, AR und 360° Video.

Satzung ,,Extended Reality Bavaria e.V.” Gründungsfassung vom 13.02.2019

 
 

Präambel

Extended Reality (XR) ist ein Sammelbegriff für Technologien, welche interaktive Inhalte zwischen dem Realen und dem vollständig Virtuellen präsentieren. Zwei bereits bekannte Technologien sind Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR). Die Entwicklung, Produktion und Vermarktung solcher Technologien sowie deren Inhalte erfordert innovative Methoden, neue Ausbildungsstandards und Berufe, interdisziplinäre Entwicklungsmodelle und eine intensive interdisziplinäre Auseinandersetzung mit den unterschiedlichsten Anwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten. Wir wollen die vielen bereits bestehenden Initiativen und Einrichtungen aus den Bereichen Technologie, Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung, Industrie und Kultur rund um den Themenkomplex XR zusammenführen und damit die Branche sowie alle unmittel- und mittelbar Beteiligten stärken. Die Vernetzung untereinander, ein konsequenter Wissenstransfer und eine enge Kollaboration sollen maßgeblich zur Stärkung der beteiligten Branchen und Gewerke führen. Extended Reality mit ihren Unterformen gilt als DIE Zukunftstechnologie mit einem außerordentlichen Potenzial. Dennoch stehen wir in Deutschland erst am Anfang der technologischen und inhaltlichen Entwicklungen. Wir wollen den Prozess aktiv begleiten und fördern und insbesondere auch durch die Vernetzung mit anderen Initiativen, Vereinen und Verbänden auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene zu einer starken Gemeinschaft für unsere Mitglieder und zum Wohle von Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur im Sinne des Gemeinwohles werden.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen “Extended Reality Bavaria e.V.”
2. Er hat den Sitz in München.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Im Englischen wird der Vereinsname mit „Extended Reality Bavaria Association“ wiedergegeben.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der bayerischen Extended Reality-Industrie und seiner Beschäftigten, sowie die Bündelung gemeinsamer fachlicher Belange. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein:
● über wesentliche Entwicklungen im Bereich Extended Reality informiert und den laufenden Erfahrungsaustausch über gemeinschaftlich interessierende Fragen pflegt.
● Veranstaltungen organisiert und/oder unterstützt, die der Wissensvermehrung, der Vernetzung, und dem kreativen und professionellen Austausch im Bereich Extended Reality dienlich sind.
● die Durchführung von Weiterbildungsinitiativen organisiert, die auf die Professionalisierung der Arbeit in den Bereichen Extended Reality und den Austausch von Fachinformationen zielen.
● die Durchführung von Weiterbildungsinitiativen im Gemeinwesen organisiert, wie z.B. in Schulen sowie in der Lehrerfortbildung.
● aktiv in Foren, Diskussionsrunden etc. in Bezug auf Extended Reality teilnimmt.
● der Vergabe von Auszeichnungen für besondere Leistungen.
● die ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Extended Reality Industrie und seiner Beschäftigten in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Institutionen und Berufsverbänden vertritt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der nachweislich in oder im Zusammenhang mit Extended Reality arbeitet oder eine Ausbildung durchläuft.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
8. In einer Beitragsordnung werden Details zu Art, Umfang und Fälligkeit der Beiträge geregelt, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 4 Mittelverwendung und Aktivität

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister) und maximal 5 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung bedarf.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen können auch via Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren.
8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per Brief, Email), fernmündlich bzw. unter Einsatz elektronischer Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorständen zu unterzeichnen.
9. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
10. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Das Stimmrecht wird elektronisch oder schriftlich per Vollmacht übertragen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt elektronisch oder schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Versanddatum der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, d) Mitgliedsbeiträge, e) Satzungsänderungen, f) Auflösung des Vereins.
6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Teilnahme ist entweder persönlich oder via elektronischer Medien möglich.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Datenschutz

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Kontaktdaten, die Bankverbindung sowie weitere Daten erhoben, soweit diese für die Zwecke des Vereins nützlich erscheinen und das Mitglied der Speicherung dieser Daten zugestimmt hat. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft werden die Mitgliedsdaten endgültig gelöscht.
2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt hiervon die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die „Stiftung Gute Tat München“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.